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09.03.2000
 
Sonder-Newsletter Nr.2
 

Ergänzende Information zum Gerichtsurteil für ICSI-Kosten

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 23. Februar 2000

L 4 KR 130/98 Das Landessozialgericht Celle hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2000 die Krankenkasse dazu verurteilt, die Kosten für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zu zahlen.

Die Krankenkasse hatte sich darauf berufen, dass der Beschluss des Bundesausschusses für sie verbindlich sei.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die künstliche Befruchtung vom 1. Oktober 1997 haben wegen der fehlenden deomokratischen Legitimation des Bundesausschusses keine bindende Wirkung für die Versicherten.

Nach den vorgelegten Sachverständigenurteilen besteht kein sicherer Anhalt für eine erhöhte Fehlbildungsrate der nach ICSI geborenen Kinder.

Die Entscheidung in den Richtlinien sei gesetzwidrig, weil dem Bundesausschuss die Kompetenz zu Entscheidung von Fragen der Eugenik fehle.(siehe hierzu auch Ausführungen im Newsletter vom 25.02.2000).

Die Entscheidung des Bundesausschusses stellt eine Rationierungsmassnahme dar, zu der er nicht berechtigt ist.

Das Landessozialgericht Celle ist mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Es hat deshalb die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Gerhard Leyendecker